Pflanzenschutz-Bulletin

vom 20. August 2026

Abdrift und Abschwemmung

Seit 2023 muss jede Anwendung von Pflanzenschutzmitteln die folgenden Anforderungen erfüllen:

  • Bei jeder Anwendung mindestens 1 Punkt zur Risikoreduktion von Abdrift. Die einfachste Möglichkeit diesen Punkt zu erfüllen, ist die Verwendung von Antidriftdüsen mit Luftinjektion bei maximal 3 bar.
  • Mindestens 1 Punkt zur Reduktion des Risikos von Abschwemmung für alle Parzellen mit einer Neigung von > 2 % neben einem Oberflächengewässer oder einer entwässerten Strasse. Als Beispiel kann dafür eine Mulch- oder Direktsaat gemacht werden.

Im Merkblatt Abdrift und im Merkblatt Abschwemmung sind detaillierte Ausführungen zu finden. 

Um zu definieren, ob Ihre Parzelle von den Massnahmen gegen Abschwemmung betroffen ist, können Sie die Fallbeispiele auf Website von Grangeneuve Conseil benutzen.

Ab 2027 werden Kontrollen durchgeführt und Sanktionen erteilt. Wird ein Grünstreifen angesät, so muss dieser zum Zeitpunkt der Behandlung einen bodendeckenden Bewuchs aufweisen, dazu müssen diese bereits heuer angelegt werden. Pfluglose Verfahren gelten auch als Abschwemmungsreduktion, bei einer Winterkultur zählt natürlich die Bodenbearbeitung im Herbst 2026.

Ausserdem

An error has occurred. This application may no longer respond until reloaded.Reload 🗙