Da die Vorgaben für dieses Programm im Moment durch die Trockenheit und Hitze schwierig umsetzbar sind, wurden die Anforderungen angepasst (gemäss Kommunikation vom 31.07.2026): Für das Jahr 2026 muss bei Hauptkulturen mit Ernte vor dem 1.10.26 die Bodenbedeckung im laufenden Kalenderjahr angelegt werden. D.h. die Massnahmen müssen auf 80 % der Fläche umgesetzt werden, die 7 Wochen müssen jedoch dieses Jahr nicht beachtet werden. Wie bisher muss die Begrünung bis am 15. Februar stehen bleiben und es darf bis dahin keine Bodenbearbeitung durchgeführt werden. Ausgenommen es handelt sich um Arbeiten zum Anlegen einer Winterkultur.
Bemerkungen
- Es gibt keine qualitativen Anforderungen an die Bodenbedeckung. Das Anlegen der Bodenbedeckung muss der guten landwirtschaftlichen Praxis entsprechen und die Vegetation muss den Boden bedecken. Ernterückstände und Ausfallraps/Ausfallgetreide gelten nicht als Bodenbedeckung.
- Sanierungsflächen für Erdmandelgras oder Flächen zur Bekämpfung von SBR (Syndrome des basses richesses) in den Zuckerrüben gelten als Kultur, wenn sie vom Kanton mit einer Sonderbewilligung zugelassen sind. Hier ist keine weitere Bodenbedeckung nötig.
- Bei Kulturen mit gestaffelter Ernte gilt die Kultur als geerntet, sobald mindestens die Hälfte der Kultur abgeerntet ist.
- Die Anforderungen müssen nur für die Hauptkulturen der offenen Ackerfläche eingehalten werden. Kulturen welche nach dem Umbruch einer Kunstwiese angelegt werden sind davon ausgenommen.
- Sofern das Wurzelwerk intakt bleibt, sind folgende Eingriffe auf den Flächen zugelassen, auf welchen bis zum 15. Februar keine Bodenbearbeitung erfolgen darf: Schnittnutzung, Beweiden, Mulchen, Hofdüngerzufuhr und die Applikation von Herbiziden.
1000 CHF pro ha bei: einjährigem Freilandgemüse, ausgenommen Freiland-Konservengemüse, einjährigen Beeren sowie einjährigen Gewürz- und Medizinalpflanzen.
200 CHF pro ha bei: übrigen Hauptkulturen auf offener Ackerfläche.
Article publié le : 24.07.2026
Article modifié le : 04.08.2026