
Je nach Gründüngung stellt sich die Frage, ob diese noch mechanisch oder chemisch zerstört werden muss. Hierbei ist die Zusammensetzung der Mischung (Arten) und das Entwicklungsstadium der Gründüngung zu beachten.
Das Ziel ist es, dass die Gründüngungen möglichst viel Biomasse bilden, aber nicht absamen. Spätestens sobald die Pflanzen blühen, empfiehlt sich eine Zerstörung, um noch vor der Samenreife die Entwicklung der Pflanzen zu stoppen.
Bei abfrierenden Gründüngungen wird das Abstoppen je nach dem durch Froste erledigt. Arten wie Guizotia, Buchweizen oder Sorghum sind beispielsweise Arten, welche schon bei Temperaturen von -1 °C abfrieren, wobei andere Arten wie Ölrettich, Alexandrinerklee oder Senf zwischen -7 und -13°C benötigen. Das bedeutet, dass je nach Mischung und Standort die Temperaturen im Winter für ein zuverlässiges Abfrieren nicht mehr ausreichen. Es wird somit auch in diesem Fall eine mechanische Zerstörung nötig.
Wichtig zu beachten ist, dass weit entwickelte Pflanzen viel besser abfrieren als nur wenig entwickelte.

Bei nicht abfrierenden Gründüngungen ist das Entwicklungsstadium der Arten zu beachten. Bei der Blüte und noch vor der Samenbildung sollen die Gründüngungen zerstört werden, sei das im Herbst oder dann im Frühling.
Je nach Kultur und Bewirtschaftung im Folgejahr, ist zu beachten, wie stark die Pflanzenreste zerkleinert werden. Beispielsweise bei einer mechanischen Unkrautbekämpfung ist das Mulchen der Gründüngung sinnvoll, damit der Striegel oder das Hackgerät richtig arbeiten können bzw. nicht verstopfen.
Die Zerstörung kann durch Mulchen oder mit einer Cambridge-Walze, einer Messerwalze oder dem Kreiselheuer durchgeführt werden. Die verletzten Pflanzen werden dann anschliessend durch den Frost im Winter endgültig zerstört. Zum Schutz der Bienen und anderen Bestäubern, ist das Mulchen früh morgens oder abends einzuplanen.
ÖLN-Regeln für Parzellen, welche vor dem 31. August geerntet wurden und darauf eine Frühlingskultur folgt:
Die Mindestanforderungen an die Bodenbedeckung bleiben, es gibt jedoch keine fixen Eck-Termine für die Anlage und Zerstörung der Zwischenkulturen. Der Bewirtschafter muss die vollständige Bodenbedeckung belegen, indem er alle Massnahmen im Feldkalender aufzeichnet (Datum der letzten Ernte, der Saat von Haupt- und Zwischenkulturen, Pflanzenschutzmassnahmen).
Das freiwillige Bundes-Programm «angemessene Bedeckung des Bodens» stellt folgenden Bedingungen (Quelle: Agridea):
Für die Hauptkulturen mit Ernte vor dem 1. Oktober muss auf mindestens 80 Prozent der
entsprechenden Fläche innerhalb von maximal sieben Wochen nach der Ernte der Vorkultur eine Bodenbedeckung
angelegt werden. Als Bodenbedeckung zählen dabei Hauptkulturen, Zwischenkulturen, Gründüngungen, Nützlingsstreifen oder Biodiversitätsförderflächen. Weiterbestehende Untersaaten der Vorkultur zählen ebenfalls
als Bodenbedeckung.
Die Bodenbedeckung muss bis zum 15. Februar des folgenden Jahres stehen bleiben und es darf keine
Bodenbearbeitung auf diesen Flächen erfolgen, ausgenommen für die Anlegung einer Winterkultur.