Um das freiwillige Programm "Angemessene Bedeckung des Bodens" zu erfüllen, muss bei mindestens 80 % der Hauptkulturen auf der offenen Ackerfläche (Ernte vor dem 1. Oktober) innerhalb von sieben Wochen nach der Ernte erneut eine weitere Kultur, d.h. eine Winterkultur, Zwischenkultur oder Gründüngung angelegt werden. Auch weiterbestehende Untersaaten zählen als Kultur.
Bis zum 15. Februar des Folgejahres darf auf diesen Flächen keine Bodenbearbeitung durchgeführt werden, ausser auf Flächen, wo noch eine Winterkultur angelegt wird.
Bemerkungen
- Es gibt keine qualitativen Anforderungen an die Bodenbedeckung. Das Anlegen der Bodenbedeckung muss
der guten landwirtschaftlichen Praxis entsprechen und die Vegetation muss den Boden bedecken. Ernterückstände und Ausfallraps/Ausfallgetreide gelten nicht als Bodenbedeckung.
- Sanierungsflächen für Erdmandelgras oder Flächen zur Bekämpfung von SBR (Syndrome des basses richesses) in den Zuckerrüben gelten als Kultur, wenn sie vom Kanton mit einer Sonderbewilligung zugelassen sind.
Hier ist keine weitere Bodenbedeckung nötig.
- Bei Kulturen mit gestaffelter Ernte gilt die Kultur als geerntet, sobald mindestens die Hälfte der Kultur abgeerntet ist.
- Die Anforderungen müssen nur für die Hauptkulturen der offenen Ackerfläche eingehalten werden. Nach dem
Umbruch einer Kunstwiese muss nicht innert 7 Wochen eine neue Kultur angelegt werden.
- Sofern das Wurzelwerk intakt bleibt, sind folgende Eingriffe auf den Flächen zugelassen, auf welchen bis zum
15. Februar keine Bodenbearbeitung erfolgen darf: Schnittnutzung, Beweiden, Mulchen, Hofdüngerzufuhr und
die Applikation von Herbiziden.
- Bei einjährigem Freilandgemüse (ohne Freiland-Konservengemüse), einjährigen Beeren sowie einjährigen Gewürz- und Medizinalpflanzen müssen gesamtbetrieblich immer mindestens 70 % der entsprechenden Fläche mit einer Kultur oder Zwischenkultur bedeckt sein.
1000 CHF pro ha bei: einjährigem Freilandgemüse, ausgenommen Freiland-Konservengemüse, einjährigen Beeren sowie einjährigen Gewürz- und Medizinalpflanzen.
200 CHF pro ha bei: übrigen Hauptkulturen auf offener Ackerfläche.
Article publié le : 02.07.2025